Absenzen

Unvorhersehbare und voraussehbare Absenzen

Dein Unterrichtsbesuch ist die Grundlage für deinen Ausbildungserfolg. Im Bildungsgesetz (Art. 51, 52 und 54) ist dies als Ihre Pflicht verankert. Fernbleiben, wiederholtes nicht begründetes Zuspätkommen oder vorzeitiges Verlassen gelten als Absenz.


Vorlehre, Grundbildung und Berufsmaturität*

Bei nicht voraussehbaren Absenzen wie z. B. Krankheit, Unfall meldest du dich bitte via EventoWeb vorgängig bei den betroffenen Lehrpersonen ab. Danach reichst du bitte innert 14 Tage nach Wiederaufnahme des Unterrichts eine schriftliche Entschuldigung inkl. Unterschriften der gesetzlichen Vertretung sowie Ausbildungsverantwortlichen bei den betroffenen Lehrpersonen ein.

Bei voraussehbaren Absenzen wie z. B. privaten Anlässen, religiösen Gründe, Jugendurlaub, Sportferien, Weiterbildungen im Ausbildungsbetrieb usw. schickst du bitte 14 Tage vor der geplanten Absenz ein Gesuch inkl. Unterschriften der gesetzlichen Vertretung sowie Ausbildungsverantwortlichen an info@idm.ch.

* nur BM1


Berufsvorbereitendes Schuljahr (BVS)

Bei nicht voraussehbaren Absenzen wie z. B. Krankheit, Unfall meldest du dich bitte via Klassenlehrperson vorgängig ab. Danach reichst du bitte innert 14 Tage nach Wiederaufnahme des Unterrichts eine schriftliche Entschuldigung inkl. Unterschriften der gesetzlichen Vertretung bei der Klassenlehrperson ein.

Bei voraussehbaren Absenzen wie z. B. privaten Anlässen, religiösen Gründe, Jugendurlaub, Sportferien usw. stellst du bitte 14 Tage vor der geplanten Absenz ein Gesuch inkl. Unterschriften der gesetzlichen Vertretung an Ihrer Abteilungsleitung.

Schnupperlehren und Praktika können mit einem schriftlichen Gesuch sieben Tage vor der geplanten Absenz bei der Klassenlehrperson beantragt werden. Dauert die Schnupperlehre länger als fünf Tage ist das Gesuch der Abteilungsleitung einzureichen.

Während des Schuljahrs können zwei freie Halbtage oder einen freien Tag (unbegründet) bei der Klassenlehrperson mit einem schriftlichen Gesuch inkl. Unterschriften der gesetzlichen Vertretung beantragt werden.